AGB

Allgemeine Vertragsgrundlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Grafik-Design-Dienstleistungen

1. Allgemeines

1.1 Ulrich Max Miehlke (Firma "vonmiehlke") wird im folgenden mit Designer bezeichnet.

1.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafikdesign-Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte; Eigentum an Entwürfen und Daten

2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

2.4 Der Designer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.7 Der Designer ist berechtigt, auf den erstellten Printmaterialien im Impressum (sofern vorhanden) oder an anderer Stelle (sofern möglich, je nach Absprache) unter „Gestaltung“, „Layout“, „Design“ o. ä. genannt zu werden.

2.8 Sofern zusätzliches Bildmaterial erforderlich ist, verwendet der Designer entweder eigene Fotos oder erwirbt die Nutzungsrechte an Fotos von diversen Bilddatenbanken. Der Designer weist den Auftraggeber darauf hin, dass bei solchen Fotos für ihn keine Exklusivrechte an dem Bildmaterial bestehen, da dieses auch für andere Nutzer der Bilddatenbanken verwendet werden kann.

2.9 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Designers. Dieser ist nicht verpflichtet, diese an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Der Designer bewahrt die Dateien für eventuelle Folgeaufträge auf, es besteht jedoch keine Pflicht zur dauerhaften Aufbewahrung.

3. Vergütung, Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.2 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Designer an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Designers genannten Preise.

3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur Zeit 19 %) zu zahlen sind.

3.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.5 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Designer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

3.6 Sonderleistungen wie bspw. die Änderung von Reinzeichnungen oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gesondert berechnet.

3.7 Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3.8 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.

3.9 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, bspw. für die Anfertigung von Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag überlängere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Angebot, Liefertermine, Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1 Sämtliche Angebote des Designers sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Designers.

5.2 Liefertermine sind nur gültig, sofern sie vom Designer schriftlich bestätigt werden. Gerät der Designer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung von vier Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

5.3 Als Lieferung gilt die Übermittlung der Druckdaten an den Auftraggeber. Der Designer hat keinen Einfluss auf Fertigungs- und Lieferzeiten der Druckerei oder eines anderen Dienstleisters. Für daraus resultierende Verzögerungen kann der Designer nicht haftbar gemacht werden.

5.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine umfassende und zeitgerechte Übermittlung aller für den Vertragsgegenstand wichtigen Informationen, insbesondere Daten (bspw. Texte, Bilder). Die vom Designer geleisteten Zwischenergebnisse werden vom Auftraggeber umgehend auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Leistungen überprüft. Korrekturen sind dem Designer unverzüglich mitzuteilen.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

6.3. Sofern der Auftraggeber den Designer mit der Abwicklung des Druckauftrags beauftragt, nimmt der Designer dies im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer mindestens drei einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

7. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

7.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

7.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

7.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen (Texte, Fotos, Grafiken etc.) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8. Haftung

8.1 Der Designer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

8.5 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

8.6 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Designer die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Designers.

10.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.